|
Lernmittelfreiheit
|
|
|
Den Schülern der öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen in NRW wird bis auf einen geringen „Eigenanteil“ Lernmittelfreiheit gewährt. Lernmittel im Sinne des Gesetzes sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt, vom Schulminister und an der einzelnen Schule genehmigt sind. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
|
|
|
|
|