Satzung
Satzung des Fördervereins Realschule Nettetal e.V.
1.Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Realschule Nettetal e.V.“
Sitz des Vereins ist Kornblumenweg 1, 41334 Nettetal
2.Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Zweck(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 AO).Zweck des Vereins ist, die Bildungs‑ und Erziehungsarbeit der Realschule Nettetal ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen.Im Einzelfall können auch einzelne Schüler/Schülerinnen zur Stärkung der Klassengemeinschaft sowie im Rahmen der Begabtenförderung individuell gefördert und unterstützt.
(2) Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Ziele. Er ist selbstlos tätig. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schule und den Mitwirkungsorganen.
(3) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
4. Mitgliedschaft(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere‑die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler,‑alle an der Unterrichts‑ und Erziehungsarbeit der Realschule Nettetal interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Firmen und Institutionen.‑die ehemaligen Schülerinnen und Schüler der Realschule,‑die jeweiligen und ehemaligen Angehörigen des Lehrerkollegiums.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen.(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(a)Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die entsprechende Erklärung muss vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingehen.
(b)Mitglieder des Vereins, die trotz zweimaliger Mahnung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand mit dessen Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Mittel und Beiträge
(1)Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden jeder Art.
(2)Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3)Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist bis zum 31. Oktober eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert an den Kassenführer des Vereins zu zahlen, soweit keine Einzugsermächtigung vorliegt. Für eine im Laufe eines Geschäftsjahres beginnende Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.
(4)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1)Die Mitgliederversammlung
(2)Der Vorstand
7.Mitgliederversammlung
(1)Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammmlung als Jahreshauptversammlung nach Möglichkeit in den Räumen der Schule statt.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten: ‑ Geschäftsbericht des Vorstandes und des Kassenführers ‑ Entlastung des Vorstandes ‑ gegebenenfalls Neu‑ oder Ergänzungswahl des Vorstandes ‑ Behandlung vorliegender Anträge. ‑ Verschiedenes Anträge sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Anträge aus der Versammlung
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über‑Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern‑Entlastung des Vorstands‑Wahl von 2 Kassenprüfern‑Festsetzung der Beitragsordnung‑sonstige, ihr durch diese Satzung zur Beschlussfassung zugewiesenen oder vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder; im Übrigen erfolgen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Vereins oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.
(8) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (Schriftführer/in)) zu unterzeichnen ist.
8. Vorstand
(1)Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus‑dem/der Vorsitzenden‑dem/der stellvertretenden Vorsitzenden‑dem/der Kassenführer/in‑dem/der Schriftführer/in‑ein/e Vertreter/in der Lehrerschaft sowie drei Beisitzern ‑der/die Schulleiter/in, und der/die Schulpflegschaftsvorsitzende, bzw. deren Stellvertreter/innen und ein/e Vertreter/Vertreterin der Schülervertretung nehmen jeweils mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil, falls sie nicht im Vorstand vertreten sind.
(2) Amtszeit des VorstandesDie Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Um eine Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu erreichen, werden bei der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für 3 Jahre, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer für 2 Jahre und die Beisitzer für jeweils 1 Jahr gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bleibt der/die Amtsinhaber/in im Amt.Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so ist für ihn/sie in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Befugnisse und Aufgaben des VorstandesDer/die 1. Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Kassenführer/in bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB) und führen die laufenden Geschäfte nach innen und außen. Zur gerichtlichen und au0ergerichtlicheri Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes. Zusätzlich kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen.Die Tätigkeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
(4) VorstandsitzungenDer Gesamtvorstand tritt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.Der/die Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie beruft den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Woche ein. Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlu0fähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom/von der Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
9. HaftungDie Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder bleibt auf das Vereinsvermögen beschränkt.
10. Kassenprüfer Die Kassenführung ist alljährlich vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist 1 x möglich. Bei der 1. ordentlichen Jahreshauptversammlung wird ein/eine Kassenprüfer/in für 1 Jahr, der/die andere für 2 Jahre gewählt.Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
11.Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt dessen Vermögen an die Stadt Nettetal, die es unmittelbar und ausschließlich für Belange der Realschule Nettetal zu verwenden hat.
Die Satzungsänderungen wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.04.09 einstimmig genehmigt.
41334 Nettetal, 02. April 2009